Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Satzung

§1
Name des Vereins


Der Verein führt den Namen " Karnevalsverein Knallfrösche ". Der Verein hat einen Sitz in Rehburg-Loccum und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stolzenau eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.



§2
Zweck des Vereins


Zweck: Förderung des Karnevalbrauchtums und der Karnevalskultur- finanziert aus den Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen und Fördermitglieder sowie Spenden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an Karnevalsumzügen und Prunksitzungen, sowie Durchführung von Karnevalsveranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.



§3
Tag der Errichtung


Der Karnevalsverein wurde am 20.12.1999 errichtet.



§4
Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§5
Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt.
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die beantragte Mitgliedschaft. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20€.
Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr müssen im voraus bezahlt werden. Gründe für eine Nichtaufnahme brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben zu werden. Bei Eintritt nicht volljähriger Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich,
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern ab vollendetem 16. Lebensjahr
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die ohne Stimm- und Wahlrecht durch feste Beitragszahlungen den Verein unterstützen wollen.



§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Ehrenmitglieder, sowie Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Recht, in den Versammlungen und Sitzungen Anträge zustellen und bei Fassung der Beschlüsse durch ihr Stimmrecht mitzuwirken. Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die Satzung des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März des lfd. Geschäftsjahres zu zahlen.
3. Mitglieder, die das Vereinsinteresse schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können ans dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied. mit dem Vereinsbeitrag für die Zeit von mehr als einem Jahr in Rückstand ist und nach zweimaliger Mahnung nicht innerhalb eines Monats gezahlt wird.
4. Jedes ordentliche Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht.


§7
Ende der Mitgliedschaft


1. Ende der Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende mit der Frist von 3 Monaten. Der Beitrag für das laufende Jahr wird nicht zurückgezahlt.
2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden - Abs 3.
3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, bis drei Monate vor der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet



§8
Die Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§9
Vereinslokal
Als Vereinslokal wird die Sperlingslust in Rehburg-Loccum ernannt



§10
Der Vorstand


Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
a) der erste Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassierer
d) der Schriftführer
Der gesamte Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand wird auf der Jahresversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist unwiderruflich außer es liegt eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit vor. Wählbar für den Vorstand sind alle Vereinsmitglieder ab vollendetem 21. Lebensjahr.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.



§11
Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt, in welchen über Vereinsangelegenheiten beraten wird und Beschlüsse gefasst werden. Die Mitgliederversammlung findet immer am ersten Samstag im November um 19 Uhr im Vereinslokal statt. Zusätzlich stattfindende Versammlungen werden mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben.
Anträge zu den Versammlungen müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden und zwar beim 1. Vorsitzenden.
Soweit das Gesetz nicht zwingende eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Außerordentliche Versammlungen finden nach bedarf statt oder wenn 30% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen und des Zwecks schriftlich die Einberufung beantragen.



§12
Mitgliederbeiträge


Die Mitgliederbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Mitgliederbeiträge ermäßigen, stunden, ganz oder teilweise erlassen, wenn ein Mitglied unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist. Die Ermäßigung, Stundung oder Erlassung wird nur auf Antrag gewährt.
Mitglieder die den Grundwehrdienst ableisten, sind auf Antrag von der Beitragszahlung befreit.



§13
Prüfung


Zur Prüfung der Jahresabschlüsse werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus und darf frühestens nach zwei Jahren wieder gewählt werden. Die Kassenprüfer haben einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Auf Antrag der Kassenprüfung erteilt die Versammlung dem Kassierer und dem Vorstand Entlastung.


§14
Auflösung


Nach Auflösung des Vereins wird das bestehende Guthaben des Karnevalsvereins an den Kindergarten in Loccum gespendet.